I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Werk- und/oder Dienstleistungen der Social Dialog AG (im Folgenden "Social Dialog" oder "wir") mit dem Kunden sowie für alle diesbezüglichen Angebote, Lieferungen und Einzelleistungen.

1.2. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, soweit solche Bedingungen von den nachstehenden Geschäftsbedingungen abweichende oder diesen entgegenstehende Regelungen enthalten.

2. Vertragserklärungen / übermitteltes Datenmaterial

2.1 Annahmeerklärungen und sämtliche Auftragserteilungen durch den Kunden bedürfen zur Rechtswirksamkeit grundsätzlich der schriftlichen Erklärung des Kunden. Die Übermittlung per Telefax oder E-Mail genügt diesem Formerfordernis.

2.2 Social Dialog behält sich alle Rechte an jeglichem dem Kunden etwaig vor Auftragserteilung zum Beispiel für einen vom Kunden durchzuführenden Datenabgleich übermitteltem Datenmaterial vor. Der Kunde ist zur Verwendung solchen Datenmaterials ausschließlich insoweit berechtigt, als dies durch Social Dialog gestattet wurde und Sinn und Zweck der Datenübermittlung entspricht. Eine Speicherung und anderweitige Nutzung dieses Datenmaterials ist dem Kunden grundsätzlich untersagt. Der Kunde verpflichtet sich bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe von Social Dialog festgesetzt und die vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, mindestens jedoch in Höhe von EUR 25.000,-, sich strikt an alle diesbezüglichen Maßgaben von Social Dialog zu halten.

3. Nachträgliche Änderungen des Auftrags

3.1 Die von der Social Dialog geschuldeten Leistungen sind durch Angebot und Annahme fixiert. Sofern der Kunde danach den Inhalt oder den Umfang der zu erbringenden Leistungen ändern will, muss er diesen Wunsch gegenüber Social Dialog im Einzelnen äußern.

3.2 Social Dialog wird ggf. prüfen, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung hinsichtlich Mehraufwand, geänderte Vergütung etc. hat, bzw. ob die Änderung überhaupt möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung teilt Social Dialog den Kunden ebenso mit wie die durch die Prüfung bereits erfolgten oder ggf. durch die Ausführung der Änderungen noch entstehenden Verzögerungen. Social Dialog ist aber nicht verpflichtet, die Prüfung durchzuführen und/oder die Leistungsänderung auch anzubieten.

3.3 Soweit die Änderung möglich ist und Social Dialog die Durchführung anbietet, obliegt es dem Kunden, Social Dialog mit der Durchführung des Änderungswunsches zu beauftragen.

4. Subunternehmer

Social Dialog ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber den Kunden eines oder mehrerer Subunternehmer zu bedienen.

II. Leistungsinhalt und Leistungserbringung

Social Dialog bietet ein breites Spektrum an Leistungen, u.a. aus den Bereichen Adressgenerierung, Listbroking und technische Marketingdienstleistungen. Dazu gehören insbesondere die einwilligungsgestützte Vermittlung von Unternehmens- und Privatadressen, -telefonnummern und -E-Mail-Adressen und die Beratung, Gestaltung und technische Durchführung von E-Mail-Kampagnen im Kundenauftrag.

1. Adresslieferungen

1.1 Social Dialog liefert dem Kunden entweder selbst generierte Datensätze zur Nutzung (Eigenbestand) oder vermittelt Adresskollektionen als Listbroker für Adresseigner (siehe hierzu auch unten Ziffer II. 1.3).

1.2 Vermittelt Social Dialog Adresskollektionen als Listbroker, kommt der Vertrag über die Nutzung der entsprechenden Datensätze unmittelbar zwischen dem Adresseigener und dem Kunden zustande. Social Dialog handelt bei der Vermittlung der Datensätze auf der Grundlage von vom Adresseigner gegebenen Informationen, sowohl hinsichtlich der Quantität als auch die Qualität der Datensätze. Eine Pflicht gegenüber dem Kunden, die vermittelten Datensätze auf Validität, Quantität, Umfeld, Zweck und Rechtmäßigkeit der Datenerhebung oder rechtliche Nutzbarkeit der Datensätze zu prüfen, besteht nur, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.

1.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Datensätze dem Kunden stets ausschließlich für die einmalige Nutzung vermietet.

1.4 Zu liefernde oder zu vermittelnde Datensätze müssen nur dann mit entsprechenden Einwilligungserklärungen der jeweiligen Unternehmen/Personen (so genannte "Opt-Ins") vorliegen, wenn dies vom Kunden gewünscht und von Social Dialog ausdrücklich zugesagt wurde. Die bloße Lieferung oder Vermittlung von Datensätzen bedeutet daher nicht, dass das jeweilige Unternehmen/die jeweilige Person mit der werblichen Ansprache auch einverstanden ist. Wird das Vorliegen von Opt-Ins jedoch vereinbart, stellt Social Dialog dem Kunden auf dessen Verlangen begrenzt für den Zeitraum von zwei Monaten nach der Lieferung/Vermietung einen Nachweis über die vom Kunden bezeichneten Opt-Ins in branchenüblicher Form zur Verfügung.

Der Kunde verpflichtet sich, Social Dialog noch bei der Vertragsanbahnung Kenntnis über die geplante Verwendung der Datensätze zu geben.

1.5 Zu liefernde Datensätze werden dem Kunden, sofern keine gesonderte Vereinbarung vorliegt, entweder auf einem FTP-Server zum Abruf bereitgestellt, oder auf einem festen Datenträger oder per E-Mail übersandt. Die Daten sind in branchenüblichen Formaten gespeichert.

1.6 Liefert Social Dialog bei Verträgen über die Vermittlung von Datensätzen mehr als die vertraglich vereinbarten Mengen, ist der Kunde gleichwohl nur zur Nutzung der vertraglichen Menge berechtigt.

1.7 Bestellt der Kunde mehre Lieferungen an Datensätzen, gewährleistet Social Dialog nicht, dass sich in den der ersten Lieferung nachfolgenden Lieferungen keine Dubletten befinden, es sei denn, der Kunde hat mit Social Dialog eine solche Prüfung vereinbart.

2. Technische Durchführung von Kampagnen und weitere Leistungen

2.1 Hat Social Dialog auch die technische Durchführung des Versands der Werbemittel übernommen, hat der Kunde das gewünschte Werbemittel rechtzeitig und in einem branchenüblichen Format zu liefern.

2.2 Gestaltet Social Dialog das Werbemittel im Auftrag des Kunden, wird es dem Kunden zur Abnahme gestellt. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn das Werbemittel keine wesentlichen Mängel aufweist. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.

2.3 Verzögerungen oder Schwierigkeiten beim Versand oder dem Empfang des Werbemittels durch die Adressaten, die auf Versäumnissen oder Fehlern des Kunden beruhen, gehen zu Lasten des Kunden.

3. Weitere Bestimmungen

3.1 Verbindliche Liefer- und Leistungstermine bedürfen einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung. Fixtermine, nach deren Verstreichen aus Sicht des Kunden kein Interesse mehr an der Lieferung oder Leistung von Social Dialog besteht oder eine Erfüllung sogar unmöglich wird, sind vom Kunden vorab entsprechend zu bezeichnen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn Social Dialog sich eingedenk ihrer Bedeutung mit ihrer Geltung ausdrücklich einverstanden erklärt.

3.2 Liegt auf Seiten von Social Dialog eine Minderlieferung vor, hat Social Dialog stets das Recht, binnen einer angemessenen Frist nachzuliefern, bis die vertragsgemäße Menge erreicht ist. Dem Kunden ist aber bewusst, dass die in "Pools" nach bestimmten Kriterien zusammengefassten Datensätze einer gewissen mengenmäßigen Fluktuation unterliegen. Es ist daher im Einzelfall nicht pflichtwidrig, wenn Social Dialog wegen einer solchen Fluktuation unverschuldet weniger Datensätze liefern oder E-Mails versenden kann als vereinbart. In diesem Fall verringert sich die geschuldete Vergütung anteilig. Weitere Rechte stehe dem Kunden jedoch nicht zu.

3.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt für Social Dialog vorbehalten. Social Dialog wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit/Nichterbringbarkeit des betreffenden Leistungsgegenstands informieren und im Falle des Rücktritts eine etwaig bereits erbrachte Vergütung unverzüglich erstatten.

3.4 Wird Social Dialog bei der Ausführung ihrer Lieferungen und Leistungen durch Umstände behindert, die Social Dialog nicht zu vertreten hat, verlängern sich die Leistungszeiten um den Zeitraum, in welchem die Behinderung vorliegt. Verbindliche Liefer- und Leistungstermine verschieben sich entsprechend. Das Vorliegen einer entsprechenden Behinderung wird dem Kunden angezeigt. Von Social Dialog nicht zu vertretende Umstände sind unter anderem: "mangelhafte oder gar nicht erbrachte Vorleistungen des Kunden sowie sonstige Verzögerungen, die aus dem Bereich des Kunden stammen einschließlich des Handelns von ihm beauftragter Dritter; "Fälle höherer Gewalt.

III. Vergütung

1. Preise

1.1 Soweit die Vergütung nicht gesondert vereinbart wurde, bestimmt sich die Social Dialog geschuldete Vergütung nach der jeweils aktuellen Preisliste von Social Dialog für die entsprechenden Leistungen. Die jeweils aktuelle Preisliste kann der Kunden jederzeit bei Social Dialog anfordern.

1.2 In Angeboten und Preislisten genannte Preise verstehen sich jeweils exklusive der etwaig anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Fallen Umsatzsteuern an, hat sie der Kunden zu entrichten. Social Dialog wird die Umsatzsteuer in diesem Fall auf der Rechnung ausweisen.

2. Mindestabrechnungsquote

2.1 Ist mit dem Kunden eine Mindestabrechnungsquote ("MAQ") vereinbart, bestimmt sich die zu vergütende Zahl der Datensätze mindestens aus der vereinbarten MAQ. Beträgt die MAQ also zum Beispiel 50 %, sind unabhängig von der tatsächlichen Nutzung wenigstens 50% der zur Verfügung gestellten Datensätze zu vergüten. Über die MAQ hinaus genutzte Datensätze werden ebenfalls vergütet.

2.2 Der Kunde hat Social Dialog bei vereinbarter MAQ binnen eines Monats nach Lieferung der Datensätze eine transparente und nachvollziehbare Abrechnung über die tatsächlich genutzte Zahl der Datensätze zu erteilen und Social Dialog die entsprechenden Protokolle über die tatsächliche Verwendung der auftragsgegenständlichen Datensätze wie auch die nicht genutzten Datensätze auf einem körperlichen Datenträger (z.B. DVD) zur Verfügung zu stellen. Erfolgt von Seiten des Kunden binnen der oben genannten Frist keine solche Abrechnung und/oder keine Übersendung der nicht genutzten Datensätze, sind alle zur Verfügung gestellten Datensätze voll zu vergüten, ohne dass es hierfür einer Mahnung von Social Dialog bedarf. Eine Reduzierung des Vergütungsanspruchs durch eine spätere Abrechnung und Übersendung der Daten erfolgt nicht.

2.3 Social Dialog ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträger der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe überprüfen zu lassen. Tritt bei der Überprüfung eine Abweichung von mehr als 5 % der für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Nutzung der Datensätze zu Gunsten von Social Dialog zu Tage, hat der Kunde die Kosten der Prüfung zu übernehmen sowie die Vergütung für alle zur Verfügung gestellten Datensätze in voller Höhe zu leisten.

3. Netto-Abrechnung

Ist mit dem Kunden vereinbart, dass dieser zunächst einen Abgleich der bestellten und von Social Dialog gelieferten Datensätze durchführen kann und in der Folge nur diejenigen Datensätze zu vergüten hat, die er nach dem Abgleich tatsächlich verwendet hat ("Netto-Abrechnung"), so gelten vorangehende Ziffern III. 2.2 und 2.3 entsprechend.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Fälligkeit

1.1 Zahlungsforderungen von Social Dialog werden sofort nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kürzungen der geschuldeten Zahlungen oder ein diesbezüglicher Einbehalt wegen geltend gemachter Gewährleistungsansprüche sind dem Kunden nicht gestattet, wenn die Gewährleistungsansprüche bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind. Das Recht zur Nacherfüllung bleibt unberührt.

1.2 Keinesfalls kann sich der Kunde darauf berufen, dass er selbst Listbroker oder "Makler" der gelieferten Datensätze sei und dass Vergütungsforderungen von Social Dialog erst nach Zahlung durch den Kunden des Kunden fällig würden oder davon anderweitig abhingen. Die Fälligkeit der Forderungen von Social Dialog entsteht unmittelbar mit Erbringung der Leistungen und Rechnungsstellung durch Social Dialog.

2. Zahlungsverzug

Der Kunde kommt ohne Mahnung nach Ablauf der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist in Zahlungsverzug, spätestens jedoch mit Ablauf von 15 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Die Verzugsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

V. Verantwortlichkeiten des Kunden für die rechtliche Zulässigkeit - Freistellung

1. Datenschutz und Schutz der Belange des Adressaten

Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen im Einzelfall obliegt die Prüfung und Einhaltung der einschlägigen Gesetze zum Datenschutz sowie der zum Schutze der Belange des Adressaten erlassenen Vorschriften dem Kunden. Dies gilt auch mit Blick auf eine von Social Dialog übernommene Verpflichtung zur Lieferung von Opt-Ins auf Anfrage. Diese geben nur darüber Auskunft, welche Einwilligungserklärung der Adressat abgegeben hat. Ob der Kunde auf dieser Grundlage werblich angesprochen werden darf und die Daten vom Kunden entsprechend verarbeitet werden dürfen, fällt in das Risiko der Kunden. Dem Kunden wird in empfohlen, stets und mindestens einen Abgleich mit den einschlägigen Robinson-Listen durchzuführen.

2. Rechtmäßigkeit der Werbemittel und ihrer Verwendung

2.1 Social Dialog wird das vom Kunden zur Verfügung gestellte Werbemittel nicht überprüfen. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass weder das von ihm gelieferte Werbemittel noch seine vertragsgemäße Verwendung Rechte Dritter (z.B. Urheberrecht, Marken- und sonstige Kennzeichenrechte, Recht am eigenen Bild, allgemeines Persönlichkeitsrecht) verletzt.

2.2 Entsprechendes gilt, wenn Social Dialog das Werbemittel im Auftrag des Kunden gestaltet, für die vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien und erteilten Informationen. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des Werbemittels mit Bezug auf alle anderen aus seiner Sphäre stammenden Umstände (z.B. bez. des beworbenen Produkts, der Werbeaussagen, der notwendigerweise zu erteilenden Information für den Endkunden etc.) sicherzustellen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

3. Freistellung

Der Kunde verpflichtet sich vor diesem Hintergrund, Social Dialog von jeder Haftung und sämtlichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizuhalten bzw. freizustellen, falls Social Dialog von Dritten in Anspruch genommen wird, weil der Kunde unter schuldhafter Verletzung seiner Pflichten nach dieser Ziffer V. Rechte Dritter oder die Rechte der von ihnen vertretenen Personen verletzt hat. Entsprechendes gilt, falls die Inanspruchnahme aus einem anderweitig rechtswidrigen Handeln oder Unterlassen resultiert, sowie in Fällen, in denen die Inanspruchnahme seitens einer Wettbewerbsschutz- oder Verbraucherschutzeinrichtung erfolgt. Social Dialog wird den Kunden über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit möglich, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Der Kunde ist auf der anderen Seite verpflichtet, Social Dialog unverzüglich alle Ihm verfügbaren Informationen über den betreffenden Sachverhalt vollständig mitteilen.

VI. Übernutzung - Vertragsstrafe und erhöhte Vergütung

1. Vertragsgemäße Nutzung und Kontrolladressen

Der Kunde darf die Leistungen von Social Dialog nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen nutzen. Social Dialog behält sich entsprechende Kontrollrechte vor und übt diese insbesondere mit Hilfe der in den Datensatzlieferungen enthaltenen Kontrolladressen aus.

2. Vertragsstrafe

Verwendet der Kunde die Datensätze entgegen Ziffer II. 1.2 mehrfach oder dauerhaft oder sonst über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, ist Social Dialog berechtigt, für jeden Fall einer solchen Vertragsverletzung unbeschadet eines eventuell eingetretenen Schadens eine Mindestvertragsstrafe in Höhe von

EUR 25.000,-

(In Worten: Fünfundzwanzigtausend Euro)

zu verlangen. Der Beweis der Vertragsverletzung ist bereits dann geführt, wenn Social Dialog auch nur die Übernutzung eines Datensatzes mittels der in der Lieferung enthaltenden Kontrolladressen (siehe oben Ziffer V. 1.) beweisen kann. Die Vertragsstrafe ist im Übrigen auch dann verwirkt, falls ("nur") Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Kunden die entsprechenden Handlungen vornehmen. Die Geltendmachung weiterer und weitergehender Ansprüche seitens Social Dialog wird durch die Mindestvertragstrafeverpflichtung nicht berührt. Social Dialog ist berechtigt, für die Übernutzung die Vergütung zu verlangen, die gemäß der jeweils aktuellen Preisliste für die erfolgte Nutzung angefallen wäre. Wurden die gelieferten Datensätze - bewiesen von Social Dialog durch Beweis der entsprechenden Nutzung eines (Kontroll-)Datensatzes - zwei Mal verwendet, ist also die Vergütung für eine zweimalige Nutzung zu zahlen. Bei einer dauerhaften Nutzung der Datensätze (mindestens dreimalige Nutzung) beträgt die erhöhte Vergütung pauschal 500% des für die einmalige Verwendung zu leistenden Betrages. Die Mindestvertragsstrafe wird auf die erhöhte Vergütung nach diesem Abschnitt angerechnet, die erhöhte Vergütung daher nur insoweit fällig, als sie die Mindestvertragsstrafe übersteigt.

VII. Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Retouren

Der Kunde ist verpflichtet, Social Dialog über sämtliche ihm bekannt gewordenen postalischen Rückläufer und anderweitig unrichtigen Adressdaten (Failure Notices beim E-Mail-Versand, nicht mehr oder anderweitig vergebene Telefonnummern) binnen eines Monat nach Kenntnisnahme zu informieren.

2. Widersprüche von Adressaten

Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, Social Dialog über sämtliche bei ihm eingehenden oder bekannt werdenden Widersprüche gegen die Datenverwendung und/oder den Empfang/die Entgegennahme von Werbebotschaften oder vergleichbare Erklärungen unverzüglich einschließlich aller relevanten Informationen zur Kenntnis zu bringen. Der Kunde wird zudem den betreffenden Datensatz bei sich gegen eine weitere Verwendung sperren und nicht mehr nutzen. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn Social Dialog den Kunden über das Vorliegen eines entsprechenden Widerspruchs oder den Eintrag in eine Robinson-Liste informiert.

3. Weiterleitung von Anfragen wegen fehlender Einwilligung

Der Kunde ist ferner verpflichtet, Social Dialog jedwede Anfrage oder Beschwerde, jeden Anspruch und jede Abmahnung, die bzw. der sich auf eine vermeintlich fehlende Einwilligung einer vom Kunden unter Nutzung der von Social Dialog gelieferten Datensätze kontaktierten Person bezieht, unverzüglich an Social Dialog weiterzuleiten. Social Dialog hat das Wahlrecht, das Vorliegen einer Einwilligung der betreffenden Person unmittelbar gegenüber dem Anspruchsteller bzw. Anfragenden oder Beschwerdeführer nachzuweisen und zu diesem Zweck entsprechend Kontakt aufzunehmen oder dem Kunden die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen.

VIII. Gewährleistung

1. Gewährleistung für Sachmängel

1.1 Soweit die Sachmängelgewährleistung der Natur der geschuldeten Leistung nach Anwendung findet, gewährleistet Social Dialog, dass der Leistungsgegenstand der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Dabei sind jedoch mit Blick auf die von Social Dialog angebotenen Leistungen folgende Besonderheiten zu beachten:

1.1.1 Der Kunde ist sich darüber im Klaren, dass es der Natur der Sache entspricht, dass sich Adressdaten stets ändern können. Bereits bei der Eingabe der Daten durch den Adressaten geschehen Fehler. Zudem ziehen Menschen um, ändern ihre Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Es stell daher keinen Sachmangel dar, wenn ein bestimmter Prozentsatz von Retouren vorkommt. Bei Postadressen gelten maximal 7,5 % Retouren, bei Telefondatensätzen 15 % nicht erreichbare Rufnummern als noch vertragsgemäß.

1.1.2 Wie oben in Ziffer II. 1.2 erläutert, erfolgen Listbroker-Leistungen auf der Basis der von den Adresseigentümern gelieferten Daten und Angaben. Soweit sich Social Dialog nicht zu weiteren Prüfungen verpflichtet hat, übernimmt Social Dialog für die Quantität und Qualität der Datensätze keine Gewähr.

1.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung/Erbringung der Leistung. Die vorgenannte kurze Gewährleistungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen eines Sachmangels, wenn auf Seiten von Social Dialog Vorsatz oder ein arglistiges Verschweigen eines Mangels vorliegt. Sie gilt außerdem nicht für Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

1.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand unverzüglich nach Erhalt bzw. die Leistung unverzüglich nach Erbringung gemäß der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen gegenüber Social Dialog unverzüglich zu rügen. Unterlässt der Kunde die Mängelrüge, gilt der Leistungsgegenstand/die Leistung als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen und ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu versehen. Die Frist zur Mängelrüge beträgt zwei Wochen seit Erhalt des Leistungsgegenstands bzw. nach Erbringung der Leistung, bei verdeckten Mängeln seit deren Entdeckung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er zur Einhaltung der Frist auch nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang nicht in der Lage war.

1.4 Im Weiteren geltend die gesetzlichen Regeln zum Sachmängelgewährleistungs- recht.

2. Gewährleistung für Rechtsmängel

2.1 Social Dialog übernimmt eine Gewährleistung für Rechtsmängel nur, wenn und soweit ein von Social Dialog gelieferter Leistungsgegenstand selbst betroffen ist und die Social Dialog für die rechtliche Zulässigkeit des Leistungsgegenstandes und seiner Verwendung nach den vertraglichen Abreden einsteht (vgl. Ziffern II. 1.3 und V.). Mit Blick auf die Eigenart der von Social Dialog angebotenen Leistungen, insbesondere der Tatsache, dass sich einzelne Adressaten möglicherweise nicht an erteilte Einwilligungen erinnern mögen, gilt zudem, dass nicht jeder Fall einer Beschwerde tatsächlich auf einen Rechtsmangel deutet.

2.2 Ist danach Gewährleistung zu erbringen, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr beginnt mit der Lieferung/Erbringung der Leistung. Ziffer VIII. 1.2, Sätze 2 und 3, gilt entsprechend.

2.3 Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten oder anderen Rechten geltend gemacht werden.

IX. Haftung

1. Grundsatz

Social Dialog haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes sind (Garantien müssen mit entsprechendem Rechtsbindungswillen als solche versprochen werden), die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (so genannte Kardinalpflichten) beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Kardinalpflichten sind dabei solche vertragliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

2. Leichte Fahrlässigkeit

Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung - soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht und nicht Leib, Leben oder Gesundheit betrifft - beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Erbringung von Leistungen wie der vertragsgegenständlichen Leistungen typischerweise und vorsehbarerweise gerechnet werden muss.

3. Begrenzte Freistellung des Kunden

Mit Blick auf vorstehende Ziffer IX. 2. begrenzt Social Dialog etwaige Freistellungsverpflichtungen gegenüber dem Kunden, die entstehen, weil der Kunde von Dritten wegen einer fehlenden Einwilligungserklärung des Adressaten in den Empfang von Werbebotschaften in Anspruch genommen wurde und Social Dialog das Vorliegen eines Opt-Ins trotz hierfür übernommener vertraglicher Verpflichtung (siehe oben Ziffer II. 1.3) nicht belegen kann, auf den Betrag von EUR 2.000,-. Der Kunde hat unabhängig davon die Verpflichtung, entstehende Schäden für sich - wie auch für Social Dialog - so gering wie möglich zu halten (Schadensminderungspflicht). Eine Haftung von Social Dialog besteht daher unabhängig vom vorstehenden Absatz nur insoweit, als der Kunde unvermeidbare Vermögenseinbußen zu verzeichnen hat.

4. Haftungsausschluss im Übrigen

Im Übrigen ist die Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - sowohl gegenüber Social Dialog als auch gegenüber seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.

5. Datenverlust

Resultieren Schäden des Kunden aus dem Verlust von Daten, so haftet Social Dialog hierfür nicht, soweit die Schäden durch eine zweckgemäße, regelmäßige und vollständige Sicherung aller relevanten Daten durch den Kunden vermieden worden wären.

X. Vertraulichkeit / Geheimhaltung

1. Vertraulichkeit

Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über Social Dialog, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern Social Dialog der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, hinsichtlich des Inhalts des Vertrages wie auch der Herkunft der Datensätze Stillschwiegen zu bewahren.

2. Mitarbeiter

Der Kunde stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern und allen anderen für sie tätigen Personen sicher, dass auch diese Personen jegliche Offenlegung, Verwertung, Weitergabe oder Aufzeichnung der geheim zu haltenden Informationen unterlassen.

3. Verstoß

Verstößt der Kunde gegen eine der in dieser Klausel festgelegten Verpflichtungen, hat der Kunde Social Dialog für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine von Social Dialog der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen, wobei die Mindestvertragsstrafe EUR 5.000,- beträgt. Weitere und weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, behält sich Social Dialog ebenso vor wie eine außerordentliche Kündigung des Vertrages.

4. Überdauern

Die Verpflichtungen nach dieser Ziffer X. überdauern das Ende des Vertrages.

XI. Abwerbungsverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von Social Dialog abzuwerben oder ohne Zustimmung von Social Dialog anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von Social Dialog der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen, wobei die Mindestvertragsstrafe auch hier EUR 25.000,- beträgt.

XII. Umgehungsverbot

1. Sofern der Kunde Kenntnis von der Person eines oder mehrer Lieferanten von Social Dialog erhält, ohne dass die Information von Social Dialog bewusst und bestimmungsgemäß offen gelegt wurde, ist es dem Kunden untersagt, den Lieferanten zu kontaktieren und mit diesem unmittelbar oder mittelbar ohne Beteiligung von Social Dialog in Geschäftsbeziehung zu treten. Diese Beschränkung gilt für den Zeitraum von 2 Jahren ab Abschluss des jeweiligen Vertrags mit Social Dialog.

2. Handelt der Kunde entgegen der vorangehenden Ziffer 1. genannten Verpflichtung, ist Social Dialog berechtigt, für jeden Fall einer solchen Handlung unbeschadet eines eventuell eingetretenen Schadens eine Mindestvertragsstrafe in Höhe von

EUR 25.000,-

(In Worten: Fünfundzwanzigtausend Euro)

zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer und weitergehender Ansprüche seitens Social Dialog wird durch die Mindestvertragstrafeverpflichtung nicht berührt. Social Dialog ist insbesondere berechtigt, Ersatz für den entgangenen Umsatz zu verlangen. Der Umsatzersatzanspruch berechnet sich nach Art und Umfang der vom Kunden beim Lieferanten bestellten Leistungen auf der Basis der für solche Leistungen geltenden Preisliste von Social Dialog. Die Mindestvertragsstrafe wird auf den Ersatzanspruch nach diesem Abschnitt angerechnet, der Umsatzersatz daher nur insoweit fällig, als er die Mindestvertragsstrafe übersteigt.

XIII. Referenzen / Presseerklärungen

Social Dialog ist berechtigt, auf der eigenen Website und in eigenen Unterlagen bei der Angabe von Referenzen zu Werbezwecken auf das Geschäftsverhältnis mit dem Kunden hinzuweisen (Referenzliste) und zu diesem Zweck auch das Logo des Kunden zu verwenden. Darüber hinaus darf Social Dialog über den Auftrag des Kunden Presserklärungen veröffentlichen.

XIV. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot

1. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung berechtigt, es sei denn, die Gegenforderungen sind von Social Dialog nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

2. Abtretungsverbot

Der Kunde ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Social Dialog nicht berechtigt, den Vertrag oder Rechte daraus ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen oder Forderungen aus dem Vertrag Dritten anzutreten.

XV. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist Berlin, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses sowie für den Fall, dass der Sitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kunden nach Vertragschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt wird oder im Zeitpunkt einer Klageerhebung unbekannt ist. Alternativ hat Social Dialog stets das Recht, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.

XVI. Rechtswahl

Für den Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechtsübereinkommens.

XVII. Schlussbestimmung

1. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, Dies gilt auch für eine Abrede, durch die diese Klausel für ungültig erklärt oder geändert wird.

2. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben sowohl der Vertrag als auch die Geschäftsbedingungen im Übrigen wirksam. Der Kunde und Social Dialog verpflichtet sich, die entsprechende Bestimmung in einem solchen Fall durch die Regelung zu ersetzen, die dem Vertragszweck soweit wie möglich wirtschaftlich entspricht.